Lieferung- und Zahlungsbedingungen Stand 06/2007
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen
des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden,
sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 4 Wochen
annehmen. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung
durch uns zustande.
§ 3 Preise
(1) Die Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer zum
Zeitpunkt der Zahlung.
(2) Die Preise enthalten keine Entsorgungskosten und gelten ab Werk.
(3) Klischees, Lithographien, Druckplatten und Werkzeuge, sonstige Hilfsmittel und Leistungen gehen zu Lasten
des Kunden, sofern keine anders lautende, schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Sie werden gesondert in
Rechnung gestellt. Der Käufer erwirbt weder Eigentum an diesen Sachen noch sind wir verpflichtet, ihm diese
Sachen auszuhändigen. Wird innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach der letzten Fertigstellung des
letzten Auftrages kein Nachauftrag erteilt, geht das volle Verfügungsrecht und damit auch das Recht zur Vernichtung
dieser Sachen auf uns über. Erfolgen Aufträge nach Zeichnung oder sonstigen Angaben und Vorgaben
des Käufers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Auftraggeber den Verkäufer von
sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
(4) Für das Schneiden von Papier werden die entstehenden Kosten dem Käufer berechnet.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Die Rechnung wird erteilt sobald die Ware versandbereit gemeldet ist. Es gelten folgende
Zahlungsbedingungen: Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug.
(2) Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten
Forderungen ist ausgeschlossen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis folgt.
(3) Stellt der Käufer seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet, so gelten alle von
uns eingeräumten Rabatte, Bonifikationen und sonstige etwaige Vergünstigungen als nicht gewährt.
(4) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz nach
§ 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes zu berechnen. Falls wir in der Lage
sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
(5) Hat der Käufer trotz vorheriger Mahnung die Zahlung nicht geleistet, so werden sämtliche Forderungen aus der
Geschäftsverbindung, und zwar Haupt- und Nebenforderungen einschließlich anderer Forderungen aus einem
Kontokorrentsaldo sofort fällig.
(6) Werden ungünstige Vermögensverhältnisse beim Käufer bekannt, so werden Zahlungen für bereits ausgeführte
Lieferungen sofort fällig. Wir können in diesem Fall zukünftige Lieferungen von der vorherigen Zahlung des
Kaufpreises für diese Lieferungen abhängig machen.
(7) Zu einer Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Wechsel werden als Zahlungsmittel von uns nicht
akzeptiert und entgegengenommen. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung von
Schecks wird nicht übernommen.
§ 5 Lieferung - Gefahrtragung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr
geht vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen,
z.B. die Versendungskosten übernommen haben.
(2) Ist eine Lieferung „frei Haus“ individuell vereinbart und verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die
der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Lieferbereitschaft ab auf den Käufer über; jedoch
sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
(3) Teillieferungen sind zulässig.
(4) Mehr- und Minderlieferungen in folgendem Umfang bleiben vorbehalten:
bis 500,- € netto + 25 % vom Warenwert
bis 2.500,- € netto + 15 % vom Warenwert
bis 5.000,- € netto + 10 % vom Warenwert
(5) Ist vertraglich vereinbart, dass die Lieferung durch uns „frei Haus“ erfolgt, sind zur Wahrung von
Schadensersatzansprüchen Transportschäden entsprechend des
§ 438 HGB anzuzeigen.
(6) Ist eine Versendung der Waren auf unsere Gefahr vertraglich vereinbart, sind zur Wahrung von
Schadensersatzansprüchen Transportschäden entsprechend des
§ 438 HGB schriftlich gegenüber dem
Transporteur anzuzeigen. Eine Bescheinigung der Schadensanzeige ist uns unverzüglich zur Verfügung zu
stellen.
(7) Transportversicherungen werden auf ausdrückliche Anweisung des Käufers für dessen Rechnung
vorgenommen.
(8) Bei Ware, die auf Euro-Paletten verpackt ausgeliefert wird, verbleiben die Euro-Paletten im Eigentum des
Verkäufers, sollten diese nicht im Vorfeld frachtfrei vom Käufer beim Verkäufer angeliefert oder bei Anlieferung
der Ware sofort getauscht worden sein. Der Käufer ist verpflichtet, uns bei jeder Anlieferung die gleiche Anzahl
verwendbarer Paletten in einem einwandfreien Zustand zurückzugeben oder innerhalb von 4 Wochen nach Auslieferung
diese Euro-Paletten frachtfrei an uns zurück zu senden. Falls dies nicht erfolgt, sind wir berechtigt,
diese Euro-Paletten zu dem Zeitpunkt der Abrechnung für den Kauf neuer Paletten nach gültigen Preisen abzurechnen.
Mit Erteilung der Rechnung erlischt das Recht des Käufers, Paletten an den Verkäufer zurückzugeben.
Die Forderung auf Rückgabe von Paletten verjährt erst 4 Jahre nach Auslieferung des letzten Auftrages, den der
Käufer dem Verkäufer erteilt hat.
§ 6 Lieferzeit - Verzug
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus und steht
unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
(2) Wir sind bestrebt, genannte Liefertermine und –Fristen einzuhalten; sie sind jedoch nur dann verbindlich, wenn
wir sie ausdrücklich als verbindlich anerkannt haben. Teillieferungen sind gestattet. Liefertermine und
Lieferfristen gelten bei rechtzeitiger Absendung als eingehalten.
(3) Setzt uns der Käufer, nachdem wir in Lieferverzug geraten sind, eine angemessen Nachfrist mit
Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen
dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen
Pflichtverletzung beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens
begrenzt.
(4) Die Haftungsbegrenzung gem. Abs.
(3) gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde;
gleiches gilt dann, wenn der Käufer wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass
sein Interesse an der Vertragserfüllung in Wegfall geraten ist.
(5) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Käufers voraus.
(6) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, von
dem Vertrag zurückzutreten und/oder den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
(7) Ist eine Bestellung auf Abruf vereinbart, ist der Käufer verpflichtet, die gefertigte Ware innerhalb von 3 Monaten
komplett abzunehmen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Sollte der Käufer die Ware
nicht innerhalb von 3 Monaten oder der einzelvertraglich vereinbarten Zeitspanne abgenommen haben, wird die
Zahlung auch hinsichtlich der nicht abgenommenen Ware insgesamt in Rechnung gestellt und fällig. Ab dem 4.
Monat bzw. ab dem ersten Monat nach Überschreitung der vereinbarten Zeitspanne fallen Lagerkosten von 6,50
€ pro DB-Palettenstellplatz an, die am jeweiligen Monatsbeginn an den Käufer berechnet werden.
§ 7 Gewährleistung
(1) Die sich im Rahmen des Üblichen bewegenden unvermeidlichen Abweichungen in Beschaffenheit, Stoff,
Reinheit und Farbe und sonstigen Eigenschaften behalten wir uns vor; gleiches gilt für die sich im Rahmen des
Üblichen bewegenden unvermeidlichen Mengen-, Gewichts- oder Maßabweichungen.
Gewährleistungsansprüche stehen dem Besteller wegen solcher Abweichungen nicht zu.
(2) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der
nachfolgend aufgeführten Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.
(3) Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach
§§ 377, 378 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelanzeigen müssen uns
schriftlich mitgeteilt werden. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn uns keine schriftlich Mängelrüge binnen 7
Tagen nach Ablieferung zugeht, es sei denn es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht
erkennbar war.
(4) Beanstandungen können nur für unverarbeitete und unangebrochene Ware geltend gemacht werden.
Geschnittene, bedruckte oder sonst verarbeitete Ware wird in keinem Fall zurückgenommen.
(5) Soweit ein von uns zu vertretener Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle
zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort
als den Erfüllungsort verbracht wurde.
(6) Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigern wir diese oder
verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in
sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt,
Rückgängigmachung des Vertrages
(Wandelung) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) zu verlangen.
(7) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus
welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Käufers.
(8) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß
§§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
(9) Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Verkehrspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung auf
den vertragstypischen Schaden begrenzt; im übrigen ist sie gemäß Abs. 6 ausgeschlossen.
(10) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist
und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung
geltend gemacht werden.
§ 8 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
(2) Die Regelung gemäß Abs.
(1) gilt nicht für Ansprüche gemäß
§§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die
Haftungsbegrenzung gemäß § 4
(9) bei Ansprüchen aus der Produkthaftung gemäß
§ 823 BGB eingreift, ist
unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig
eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
(3) Die Regelung gemäß Abs.
(1) gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen
einschließlich aller Nebenkosten, aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, auch soweit sie in eine
laufende Rechnung eingegangen sein sollten, unser Eigentum. Zu den Nebenkosten gehören auch diejenigen,
die durch einen Verzug des Käufers entstehen. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der
Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers ohne Rücksicht darauf, ob einzelne
Warenlieferungen bereits bezahlt sind.
(2) Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung, die gelieferte Ware zu verarbeiten.
In diesem Fall soll jedoch der Verkäufer als Hersteller im Sinne von
§ 950 BGB angesehen werden, also das
Eigentum an den Halb- und Fertigfabrikaten erwerben. Wird die Ware mit anderen Waren verarbeitet oder mit
anderen Beständen vermischt, so überträgt der Käufer zur Sicherung der gesamten Forderungen des
Verkäufers schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an den durch die Verarbeitung oder
Vermischung entstandenen Beständen und Waren unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass der Käufer diese
Sachen für den Verkäufer verwahrt.
(3) Der Käufer darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Verarbeitung und Vermischung entstehenden Waren und
Bestände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Der Käufer ist dabei verpflichtet, sich
Dritten gegenüber das Eigentum vorzubehalten.
(4) Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt bis zur
völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers in voller Höhe an den Verkäufer zu dessen Sicherung ab,
ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf.
Übersteigt der Wert, der dem Verkäufer gegebenen Sicherheiten die gesamten Forderungen des Käufers um
mehr als 20 %, so gibt der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
(5) Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen so lange für Rechnung des Verkäufers treuhänderisch
einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt. Bis
zur vollen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, eingehende Beträge an den
Verkäufer abzuführen. Der Käufer hat dem Verkäufer auf jederzeit zulässiges Verlangen die Anschriften der
Erwerber sowie die Daten und Rechnungsbeträge der jeweiligen Lieferungen bekannt zu geben. Der Verkäufer
ist berechtigt, den Dritten jederzeit die Abtretung anzuzeigen.
(6) Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder sicherheitshalber
zu übereignen. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung der Rechte des Verkäufers hat
er diesen sofort telegrafisch oder fernschriftlich zu benachrichtigen. Die Kosten einer gerichtlichen oder
außergerichtlichen Intervention gehen zu Lasten des Käufers. Verstößt der Käufer gegen seine Benachrichtigungspflicht,
so werden sämtliche Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Der
Verkäufer ist berechtigt, und wird hiermit ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auch ohne
Inanspruchnahme der Gerichte an sich zu nehmen, wenn der Käufer in Zahlungsrückstand kommt, oder wenn
Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit entstehen, oder wenn er sich einer Vertragsverletzung schuldig macht. Die
Zurücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer haftet für die nach Verwertung der
zurückgenommenen Ware verbleibende Ausfallforderung.
(7) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware, die Bestände, mit denen sie vermischt worden ist und die durch
Verarbeitung entstehenden Sachen gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und dem Verkäufer den
Versicherungsabschluss auf Verlangen nachzuweisen.
§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Handelt es sich bei dem Käufer um einen Vollkaufmann, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch
berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
§ 11 Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben
die übrigen Bedingungen davon unberührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche
ersetzen, die dem Sinn und Zweck der Vereinbarung entspricht.
P & M GmbH + Co.KG
Tich 22 e
D-48361 Beelen
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